Familienhospizkarenz


Die Familienhospizkarenz gibt ArbeitnehmerInnen die Möglichkeit, sich für die Begleitung sterbender Angehöriger oder schwersterkrankter Kinder bei aufrechtem Arbeitsverhältnis vorübergehend karenzieren zu lassen, die Arbeitszeit zu verkürzen oder die Lage der Arbeitszeit zu ändern.

 

Die Familienhospizkarenz kann in Form der Sterbebegleitung naher Angehöriger oder in Form der Begleitung von schwersterkrankten Kindern in Anspruch genommen werden.


Für wen kann die Karenz in Anspruch genommen werden?


Die Sterbebegleitung kann für nahe Angehörige in Anspruch genommen werden. Als nahe Angehörige gelten Ehegatten, eingetragene Partner, Lebensgefährten, Kinder, Wahl- oder Pflegekinder, (Ur)-Enkel, Eltern und (Ur)Großeltern, Geschwister, Schwiegereltern und Schwiegerkinder, Wahl- und Pflegeeltern, leibliche Kinder des Ehegatten bzw. Lebensgefährten. Es muss kein gemeinsamer Haushalt gegeben sein.

 

Die Familienhospizkarenz in Form der Begleitung schwerst erkrankter Kinder, Wahl- und Pflegekinder sowie leiblicher Kinder des anderen Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten kann jedoch nur in Anspruch genommen werden, wenn das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt.

 

Der Anspruch auf Familienhospizkarenz (sowohl Sterbebegleitung als auch Begleitung schwerst erkrankter Kinder) für Kinder des eingetragenen Partners besteht dann, wenn die Begleitung aus wirtschaftlichen oder persönlichen Gründen von keinem Elternteil übernommen werden kann.


Bekanntgabe der Familienhospizkarenz


Der Arbeitnehmer muss sich schriftlich an den Arbeitgeber wenden. In dem Schreiben muss angegeben werden, welche Maßnahme verlangt wird und wie lange diese Maßnahme dauern soll. Dasselbe gilt für das Verlangen auf Verlängerung einer bereits beantragten Maßnahme.

 

Außerdem muss der Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Verwandtschaftsverhältnis angegeben werden. Auf Verlangen des Arbeitgebers ist eine schriftliche Bescheinigung über das Verwandtschaftsverhältnis vorzulegen.


Beginn der Familienhospizkarenz


Die dem Arbeitgeber bekanntgegebene Maßnahme beginnt frühestens fünf Arbeitstage nachdem der Arbeitgeber das Schreiben erhalten hat. Die Verlängerung der Maßnahme beginnt frühestens 10 Arbeitstage nach Erhalt des Schreibens.

 

Die Maßnahme wird wirksam, außer der Arbeitgeber erhebt beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht binnen 5 Arbeitstagen (bzw. bei Verlängerung binnen 10 Arbeitstagen) ab Zugang der schriftlichen Bekanntgabe Klage gegen die Inanspruchnahme der Maßnahme bzw. deren Verlängerung.

 

Auch bei zeitgerechter Einleitung des Verfahrens beim Arbeits- und Sozialgericht haben die Arbeitnehmer das Recht, die verlangte Maßnahme anzutreten. Nur wenn das Gericht die Maßnahme durch einstweilige Verfügung untersagt, dürfen die Arbeitnehmer die Maßnahme nicht in Anspruch nehmen.


Dauer der Familienhospizkarenz


Familienhospizkarenz in Form der Sterbebegleitung naher Angehöriger kann bis zu einer Dauer von 3 Monaten in Anspruch genommen werden. Eine einmalige Verlängerung auf bis zu 6 Monate (insgesamt) pro Anlassfall ist möglich.

 

Die Begleitung schwersterkrankter Kinder kann bis zu 5 Monate lang in Anspruch genommen werden und auf maximal 9 Monate verlängert werden.


Ende der Familienhospizkarenz


Die Maßnahmen der Familienhospizkarenz enden mit der bekannt gegebenen Dauer oder nach Ablauf der Verlängerung. Der Wegfall der Sterbebegleitung oder der Betreuung von schwersterkrankten Kindern (z.B. weil das Kind wieder gesund wird) ist dem Arbeitgeber unverzüglich bekannt zu geben.

 

Arbeitnehmer können nach 2 Wochen ab Wegfall der Sterbebegleitung die vorzeitige Rückkehr zur vorherigen Arbeitszeit verlangen. Auch der Arbeitgeber kann bei Wegfall der Sterbebegleitung die vorzeitige Rückkehr des Arbeitnehmers verlangen, sofern nicht berechtigte Interessen des Arbeitnehmers dem entgegenstehen.


Kündigungs- und Entlassungsschutz


Der Arbeitnehmer kann ab Bekanntgabe bis zum Ablauf von 4 Wochen nach Ende der Familienhospizkarenz nur mit Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichtes rechtswirksam gekündigt oder entlassen werden.


Ansprüche des Arbeitnehmers


Die Urlaubsansprüche, die noch nicht verbraucht wurden, werden bei einer vollen Karenzierung entsprechend der Dauer des Arbeitsjahres aliquotiert. Die Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsremuneration) werden ebenfalls aliquotiert.

 

Eine Abfertigung nach altem Abfertigungsrecht wird auf Basis der früheren Arbeitszeit des Arbeitnehmers berechnet.

 

Arbeitnehmer, die Maßnahmen der Familienhospizkarenz, vor allem volle Karenzierungen, in Anspruch nehmen, sind kranken- und pensionsversichert.

 

In der Krankenversicherung bestehen für die Dauer der Familienhospizkarenz jedoch nur Ansprüche auf Sachleistungen (Krankenbehandlung, Medikamente).


(Quelle: AK.portal)